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Beweisführung bei Wohnsitzklärung

11.12.2017

Der steuerrechtliche Wohnsitz ist von der Steuerbehörde nachzuweisen.

Jedoch kann neu von der steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis verlangt werden, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Ort als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist gemäss Bundesgericht neu auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar.

(Quelle: BGE 2C_565/2016 vom 21.12.2016)

 


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