15.12.2016
Neu hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass in einem Online-Shop die wesentlichen Merkmale von Produkten und Dienstleistungen nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern auch auf der Bestellübersichtsseite anzugeben sind.
Diese Vorgaben sind auch von Schweizer Online-Shops einzuhalten, welche Kunden in der EU bedienen.
Ob die bisherige Praxis der meisten Shop-Betreiber genügt, nämlich die Verlinkung zwischen dem Produkt auf der Bestellübersichtsseite und dem Produktbeschrieb, ist noch nicht richterlich entschieden. Aus diesem Grund sind Online-Shops mit Kunden aus Deutschland nur sicher, wenn sie sämtliche Produkt-Merkmale auf der Bestellseite wiederholen.
(Quelle: Urteil Az.: I-8 0 119/15 vom 14.01.2016)
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