26.04.2021
Ein unselbständig erwerbstätiger Steuerpflichtige tätigte einen Einkauf in die 2. Säule, die sein steuerbares Einkommen überstieg.
Als Resultat deklarierte er ein Minus-Einkommen, das er in der Steuerrechnung abzog und im Folgejahr mit dem Einkommen verrechnete.
Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minuseinkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine «Verteilung» von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt.
(Quelle: BGE 2C_1082/ 2019 vom 08.01.2020)
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