Die eidg. Steuerverwaltung hat zur Rechtsauskunft eine klärende Information publiziert.
Sie schreibt, dass die Steuerverwaltung in Bern auf schriftliche Anfrage einer steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Folgen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist eine Auskunft zu erteilen hat.
Eine Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und für die ESTV rechtsverbindlich, solange keine Gesetzes- oder Praxisänderung erfolgt. Die Auskunft kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. Eine Falschauskunft ist für die ESTV dann verbindlich, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte.
Eine Auskunft bezieht sich in der Regel auf einen künftigen Sachverhalt, kann aber auch bereits beendete Sachverhalte betreffen. Eine Auskunft hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Ist der Steuerpflichtige mit einer erteilen Auskunft nicht einverstanden, kann er eine anfechtbare Verfügung verlangen. Rechtliche Anfragen können elektronisch oder auf dem Postweg eingereicht werden.
(Quelle: eidg. Steuerverwaltung)
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