Reform AHV 21 – Die wichtigsten Änderungen
Auf den 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft.
Diese bedeutet mehr Selbstbestimmung beim Berufsaustritt – für Frauen und Männer. Ihre AHV-Altersrente können Sie sich neu flexibel ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren auszahlen lassen. Zudem können Sie einen Teil der AHV-Rente vor Erreichen des Referenzalters beziehen oder darüber hinaus aufschieben.
Ausgleich kalte Progression 2024
Nach dem letztjährigen Ausgleich der kalten Progression, wurden dieses Jahr die Tarife wieder bei einigen Freibeträgen und Abzügen angehoben. Dadurch soll der Teuerung Rechenschaft
getragen werden und die kalte Progression ausgeglichen werden.
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13'900 (bisher CHF 13'600)
- Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6'700 (bisher CHF 6'600)
- Verheiratetenabzug neu CHF 2'800 (bisher CHF 2'700)
- Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25'500 (bisher CHF 25'000)
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 29'300 (bisher CHF 28'800)
- der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 928'700 erreicht (bisher CHF 912'600)
Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2023) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 1.76%.
2024-Ausgleich-kalte-Progression.pdf
Aufhebung der Steuerbefreiung auf Elektrofahrzeuge ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer unterstellt.
Die Besteuerung von Elektroautos ist Teil des Bereinigungskonzepts für den Staatshaushalt, welches der Bundesrat beschlossen hat.
Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze ab 2024
Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern und -abgaben an das gestiegene Zinsniveau an.
Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 4,75 %.
Der Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer steigt auf 1,25 % (bisher 0 Prozent). Bei freiwilligen Vorauszahlungen bei der Mehrwertsteuer wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Kennzahlen Sozialversicherungen ab 01.01.2024
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2024 und 2023 aufgelistet
Kennzahlen Sozialversicherungen 2024.pdf
MWST Erhöhung ab 01.01.2024
Auf das Jahr 2024 treten verschiedene Neuerungen in Kraft. Im Vordergrund steht dabei die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze.