09.01.2023
Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben.
Dabei geht es um:
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- Dienst- und Sachleistungen;
- Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
- Antrittsprämien;
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
- Verzicht auf Forderungen;
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.
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