zur Startseite zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt zum Kontaktformular zum Suchformular
Solidis AG
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@solidis.ch
AdobeStock 314553339 ¦ Support

Vorsorgeauftrag

Wer vertritt meine Interessen?

Sie sind nach einem Unfall nicht mehr ansprechbar. Oder Sie können wegen einer Krankheit nicht mehr für sich sorgen. Dann muss eine andere Person Ihre Angelegenheiten erledigen und wichtige Entscheidungen treffen. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer das sein soll.

Urteilsunfähig

Urteilsfähig ist gemäss Gesetz, wer vernunftmässig handeln kann. Eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass eine Person nicht mehr urteilsfähig ist. Sie kann dann ihre persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln. Dies kann vorübergehend oder andauernd sein.

Ein urteilsunfähiger Mensch benötigt eine Person, die seine Interessen wahrnimmt und ihm zur Seite steht. Das Gesetz sieht dafür die Ehegatten oder die eingetragenen Partner vor. Sie können die alltäglichen Dinge regeln. Sie dürfen aber zum Beispiel keine Immobilien kaufen oder verkaufen. Dazu müssen sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiziehen.

Bei alleinstehenden Personen übernimmt die KESB diese Aufgaben von Anfang an bzw. bestimmt einen Beistand.

Die Person des Vertrauens kann man aber auch im Voraus selber bestimmen. Dafür gibt es den sogenannten „Vorsorgeauftrag“. Es kann eine Person bestimmt werden. Oder es können mehrere Personen für verschiedene Angelegenheiten ausgewählt werden.

Anforderungen an den Vorsorgeauftrag

Beim Vorsorgeauftrag gilt folgendes:

  • Es gibt zwei Formen. 1. Sie können ihn handschriftlich verfassen, datieren und unterschreiben. 2. Sie können den Auftrag gemeinsam mit einem Notar erstellen und ihn von ihm beurkunden lassen.
  • Sie müssen die Aufgaben genau beschreiben, die Sie der Person übertragen. Es kann sich dabei um einige oder alle Aufgaben handeln, die sonst ein Beistand wahrnehmen müsste.
  • Sie sollten auch die Entschädigung der beauftragten Person regeln. Sonst bestimmt die KESB über eine angemessene Entschädigung.
  • Sie können den Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen.

Im Internet gibt es Merkblätter und Muster für Vorsorgeaufträge.

Aufbewahrung

Sie können den Vorsorgeauftrag selber aufbewahren. Stellen Sie sicher, dass er bei Bedarf gefunden wird.

Sie können den Hinterlegungsort auch dem Zivilstandsamt melden. So ist Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und unkompliziert auffindbar. Das kostet im Normalfall weniger als CHF 100.

In gewissen Kantonen kann der Vorsorgeauftrag auch bei einer Behörde deponiert werden. Je nach Kanton ist dies die KESB, das Familiengericht oder das Amtsnotariat.

Selbstverständlich können sie den Vorsorgeauftrag bei uns hinterlegen. Als Kunde von uns ist das für Sie kostenlos.

Eintritt der Urteilsunfähigkeit

Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestätigt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist. Sie prüft, ob es einen Vorsorgeauftrag gibt. Wenn dies der Fall ist, kontrolliert sie den Vorsorgeauftrag:

  • Ist er gültig? Sind die Formvorschriften eingehalten und war der Urheber zum Verfassungszeitpunkt urteilsfähig?
  • Ist die beauftragte Person als Beistand geeignet? Ist sie urteilsfähig? Ist sie der Aufgabe gewachsen?

Die KESB entscheidet über eine allfällige Entschädigung, falls diese im Vorsorgeauftrag nicht geregelt ist.

Sind diese Abklärungen erledigt, entscheidet die eingesetzte Person, ob sie den Vorsorgeauftrag annehmen will. Tut sie dies, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Damit sind die Aufgaben der KESB so gut wie abgeschlossen. Sie schreitet nur wieder ein, falls Ihre Interessen gefährdet sind.


Vollmacht

Eine Vollmacht hat ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag. Die Vollmacht gilt grundsätzlich jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Heute ist es nicht mehr möglich, die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit mittels Vollmacht zu regeln. Zudem sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.

Ihre Ansprechpersonen

Was wir bieten

  • Beratung und Mithilfe bei der Erstellung Ihres Vorsorgeauftrages.
  • Kostenlose Aufbewahrung Ihres Vorsorgeauftrages.

Publikationen zum Thema