Im Obligationenrecht (OR) sind die rechtlichen Grundlagen für die Buchführung, die Rechnungslegung und die Revision von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen rechtsformneutral geregelt.
Es besteht eine Revisionspflicht für folgende juristische Personen: Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Verein und Stiftung.
Ordentliche Revision
Eine ordentliche Revisionspflicht besteht für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Dazu zählen:
Publikumsgesellschaften, das sind Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, Anleihensobligationen ausstehend haben, oder mindestens 20 % der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatzerlös von CHF 40 Mio. oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Gesellschaften, deren Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten dies verlangen.
Gesellschaften, deren Statuten eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung vorsehen oder deren Generalversammlung die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung im Einzelfall beschliesst.
Eingeschränkte Revision
Fehlen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision, darf sich bzw. muss sich die Gesellschaft eingeschränkt prüfen lassen.
Keine Revision (Opting out)
Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, gilt der Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat indessen das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.