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Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder

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08.01.2024

Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben, gilt für die Kinder von EU- oder Efta-Bürger das Erwerbsort-Prinzip.

Das heisst, in dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der an­dere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine ­Differenzzahlung ausrichten.


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