01.03.2020
Ein Bauunternehmen kündigte einem Mitarbeitenden unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Während dieser Frist entdeckte der Vorgesetzte, dass der Mitarbeitende mehrere SMS an Kollegen verschickt hatte, die zum Streik aufriefen. Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Mitarbeitenden fristlos.
Das Bundesgericht und alle Gerichte hiessen die Klage auf Lohnzahlung des Mitarbeitenden gut. Ein Arbeitnehmer muss sich nicht loyal verhalten und Arbeitnehmer dürfen sich untereinander absprechen, auch eine Streikkoordination ist erlaubt.
(Quelle: BGE 4A_622/2018 vom 5.4.2019)
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