16.08.2016
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Billag-Gebühren nicht MMST-pflichtig sind.
Rückwirkend wird nichts zurückerstattet - jedenfalls nicht weiter zurück als 01.04.2015. Hat ein Unternehmen die Jahresrechnung für die Zeit ab 01.04.2015 bereits bezahlt, erhält es mit der nächsten Rechnung eine Gutschrift abgezogen. Es handelt sich dabei um die Rückerstattung der MwSt. Diese Gutschrift ist als 100% Vorsteuer-Rückerstattung zu verbuchen. Die neu verrechnete Gebühr ist entsprechend künftig ohne MWST zu buchen.
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