Ein Steuerpflichtiger reichte trotz mehrerer Mahnungen keine Steuererklärung ein.
Er teilte seiner Gemeinde mit, dass sein Einkommen und sein Vermögen plusminus unverändert seien und somit keine neue Veranlagung nötig sei. Der Aufforderung der Gemeinde, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach. Auf die erste Busse von CHF 50 reagierte er mit einem Einspruch, mit dem er bis vor das Bundesgericht gelangte.
Das Gericht liess seine von einem Arzt bestätigte Begründung, dass er «im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt» sei, nicht gelten. Da er in der Lage war, selber durch alle gerichtlichen Vorinstanzen zu klagen, liess das Gericht auch nicht zu, dass er eine Krankheit vorschob. Seine zusätzliche Klage auf Schadenersatz (wofür war unklar) wurde auch abgewiesen.
(Quelle: BGE 2C_117/2021 vom 11.2.2021)
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