22.07.2024
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer Abgangsentschädigung eines Steuerpflichtigen um eine Kapitalleistung handelt, die dieser steuerlich günstig beziehen wollte.
Damit eine Entschädigung als Kapitalleistung anerkannt wird, müssen alle folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen nach Erreichen des 55. Altersjahres,
- die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben und
- durch das Verlassen des Unternehmens resp. dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Lücke in der Vorsorge.
Da der Steuerpflichtige nie erklärte, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben, gilt die Auszahlung nicht als Kapitalleistung.
(Quelle: BGE 9C_237/2023 vom 05.03.2024)
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